(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 8. September 2011, 2 K 204/11.KO)
Die Veterinärbehörde kann in einer Mietwohnung gehaltene Tiere, deren ordnungsgemäße Versorgung und Pflege
dort nicht sichergestellt ist, auch dann der Halterin wegnehmen und anderweitig unterbringen, wenn die
Vernachlässigung wesentlich vom Vermieter durch zeitweises Abstellen des Wassers und Austausch des
Türschlosses mitverursacht worden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.
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