Sommerzeit ist Urlaubszeit und wer in dieser Zeit eine Urlaubsbetreuung für seine Katzen in Anspruch nimmt, kann diese ab sofort steuerlich geltend machen.
Im gesetzlichen Sinne seien Tiere Sachen, also müsse auch die "Arbeit" mit ihnen als haushaltsnahe Dienstleistung angesehen werden und damit absetzbar sein.
Finanzgericht Münster: Aktenzeichen 6K3010/10E
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