sukraM hat geschrieben:Trudi hat geschrieben:Mozart hat geschrieben:..........
Was kann ein Dritter eigentlich aussrichten, außer darüber zu berichten?
Die Kitze kann man nicht mehr lebendig machen. Dem Bauern Absicht nachzuweisen - dürfte schwierig werden.
Einzig der Jagdpächter hat einen Schadensersatzanspruch. Auch wenn man es nicht versteht, so ist nun mal die Rechtslage.
Und wer will, kann hier lesen: http://www.jaeger-offenburg.de/?dispatch=43&24=84&34=1672&44=3&72=1672
Und ob der Jagdpächter den geltend macht oder nicht - ich denke, dass ist bestimmt kein Thema ,was hier in diesem Forum interessant wäre.
herzlichen dank für diesen link, den ich sehr aufmerksam gelesen habe, was ich jedem nur empfehlen kann, und der mir schon viele fragen beantwortet hat. dann muss ich den jagdpächter nicht so löchern.
Der Link ist wirklich interessant. Als Stadtmensch wusste ich darüber auch nicht Bescheid. Aber mit etwas zwiespältigem Gefühl muss ich Punkt 3 zitieren:3. Strafbarkeit
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet; das bestimmt Paragraph 17 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes.
Ich würde mir wünschen, das sich Jäger darüber selber auch Gedanken machen, bevor sie auf Hunde und Katzen anlegen und abdrücken... würde dieser Paragraf konsequent angewandt und die Grünröcke verknackt, würden wohl Viele hinter schwedischen Gardinen sitzen...
Geht es um die eigenen Rechte und die Kitze, brüllen sie nach Recht und Gesetz und Schadensersatz. Aber wehe, sie bekommen eine Katze vor die Flinte.... Mit den Kitzen habe ich Mitleid, das muss definitiv geklärt werden um so etwas in Zukunft zu verhindern. Aber bei dem angeblichen Verlust bzw dem wirtschaftlichen Schaden der Jäger hält sich mein Mitleid arg in Grenzen.
Bei Hunden und Katzen fragen die Herren Jäger auch nicht nach dem immateriellen Verlust für die jeweiligen Besitzer !
Hallo Markus,
das ist leider nicht so einfach - denn das Tierschutzgesetz ist dem Bundesjagdgesetz nachrangig, weil die Jagd ein vernünftiger Grund im Sinne des Tierschutzgesetzes ist (siehe §4 TierSchG).
Im Sinne des §23 BJagdG besitzen Jäger/Jagdpächter die Legitimation streunernde Hunde bzw Katzen, zum Schutze des unterlegenden Wildes (welches hier Vorrang hat) gem. dem Tierschutzgesätz zu fangen oder zu töten. Näheres regeln dann die zuständigen Landesjagdgesetze. Beispielsweise regeln die §§ 38; 40 BbgJagdG das Verfahren mit "wildernen" und streunenden Katzen.
In BW findest du die notwendige Erklärung im §29 Landesjagdgesetz BW.
Vielleicht konnte ich dir rechtliche Sachlage etwas näher bringen. Auch wenn ich gerade die Entfernungen für Katzen unangemessen niedrig finde, so kann ich rechtlich nichts dagegen machen. Von mir selbst wurde eine Katze ca. 200m vom Hof in unserem EIGENEN Waldstück erschossen...selbst dann sind mir die Hände gebunden


VG,
FrauMonte