Was passiert mit meiner verstorbenen Katze?

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Mozart
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Was passiert mit meiner verstorbenen Katze?

Beitragvon Mozart » 20.05.2009 17:14

Keiner kann beeinflussen wie lange die Lebensuhr eines geliebten Tieres läuft –
das Schicksal allein bestimmt den Zeitpunkt für die Reise ins Regenbogenland.
Der Zeitpunkt kann manchmal sehr plötzlich kommen – und der letzte Liebesbeweis
ist das Einschläfern. Wir verdrängen diese Gedanken – und vor allem auch die Frage:
„Was passiert, wenn mein Tier verstirbt?“

Diese Frage sollte man nicht erst in der Stunde "X" stellen (in dieser
Stunde gehen einem andere Dinge durch den Kopf und der Schmerz
über den Tod des geliebten Tieres lässt einen meist verstummen).
Frühzeitig sollte man diese Frage seinem Tierarzt stellen; am besten spricht man ihn beim nächsten Arztbesuch konkret darauf an.
Persönlich finde ich sehr wichtig über alle Möglichkeiten informiert zu sein.

Im Nachfolgenden habe ich versucht diese Möglichkeiten zusammenzufassen.
Bewusst habe ich diesen Beitrag "nüchtern" verfasst - er soll ja zur Information
dienen. Aus eigener Erfahrung weiß ich aber,dass diese Gedanken einen sehr aufwühlen.
Ich kann es verstehen, wenn man sich damit nicht belasten will und daher mein Hinweis:
Wer sich mit dem Thema jetzt nicht auseinandersetzen will: bitten den Thread schließen.
Für alle anderen bitte nach dem Foto weiter lesen.
Der Text beginnt nach dem Foto.

Bild





Alles ist gesetzlich geregelt, auch was mit einem geliebten vierbeinigen Freund geschehen muss,
wenn seine Seele die Reise in das Regenbogenland angetreten hat.

Rechtliche Grundlagen sind für Deutschland:
EU-Verordnung 1774/2002 und das [url=http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/tiernebg/gesamt.pdf] Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
(TierNebG)[/url] und die Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung -TierNebV) und ggf.Regelungen
der Bundesländer



In Deutschland dürfen Katzen auf eigenem Gelände begraben oder in Tierkrematorien verbrannt werden.

Erdbestattung

Für viele Tierhalter ist die Erdbestattung die würdigste Form der Bestattung und auch auf
Privatgelände nach § 27 Abs. 3 TierNeV erlaubt, wenn

    - das Grundstück dem Tierhalter gehört
    - das Grundstück in keinem Wasserschutzgebiet liegt
    - die Beerdigungsstätte nicht in der unmittelbaren Nähe von öffentlichen Wegen und Plätzen liegt
    - das Grab mindestens 50 cm tief ist (gemessen vom Rand der Grube)

Wer kein eigenes Grundstück hat, kann sein Tier auf einem Tierfriedhof bestatten.
In Deutschland gibt es über 100 Tierfriedhöfe, die meisten befinden sich in privatem
Besitz.


Feuerbestattung (Kremierung, Kremation)
Der Tierhalter kann zwischen einer Einzeleinäscherung oder einer Sammelein-
äscherung wählen.

Bei der Einzeleinäscherung wird das Tier allein verbrannt. In manchen Krematorien
kann man bei der Verbrennung anwesend sein. In einer Urne wird die Asche dann
aufgefangen.

Bei der Sammeleinäscherung wird das verstorbene Tier zusammen mit
anderen Haustieren verbrannt. Die Asche wird in einem Sammelgrab bestattet
oder auf einem Beet verstreut.
Wenn es der Tierhalter wünscht, wird eine Urkunde mit dem Namen des Tieres
und dem Datum der Einäscherung ausgestellt.

Im allgemeinen vereinbaren die Tierärzte mit dem Krematorium einen Abholtermin;
bis dahin wird das Tier gekühlt.

Informationen findet man z.B. hier:
Kleintierkrematorium Im Rosengarten. Auf dieser HP gibt es auch einen Film.
Tierkrematorim Nordrhein
Cremare


Tierbeseitigungsanlagen
Die Möglichkeit des Verbrennens in sogenannten "Tierbeseitigungsanlagen" habe ich
nach meinem subjektiven Empfinden als letzte aufgeführ.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen fallen tote Heimtiere unter den Begriff
„tierische Nebenprodukte“ und können in den sogenannten „Tierbeseitigungs-
anlagen“ (TBA)beseitigt werden.
Tote Heimtiere fallen nach der gesetzlichen Definition unter die sogenannte „Kategorie 1“
und werden in den TBA vor der Verbrennung mit Abfällen anderen tierischen Ursprungs „verarbeitet“
( = zerkleinert, gekocht, getrocknet, etc.).

Für die Entsorgung muss der Tierhalter eine Gebühr entrichten, die sich nach den jeweiligen
regionalen Gebührensatzungen richtet.

Obduktion - ein Hinweis:
Ein totes Heimtier darf vom Tierarzt nicht ohne weiteres für die Obduktion
freigegeben werden. Die Todesursache steht oft nicht fest. Wenn z.B.
ein unbekanntes Virus die möglicherweise die Todesursache war, und unter
wissenschaftlichen Gesichtspunkt eine Obduktion sinnvoll
wäre, muss immer zuvor vom Tierhalter das Einverständnis eingeholt werden.

Quelle: "Kleintiermedizin" Heft 11/12 Seite 339- 346,
Autorin: Tierärztin Thekla Vennebusch


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Der kätzische Wissensspeicher auf www.schnurr-schnurr.de

In Gedenken an Ninifee


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