Stadt Nürnberg - Zusammenfassung 3 von 5
Verfasst: 25.03.2006 11:21
Kurze Zusammenfassung der Ver- und Gebote im Sperrbezirk und im
Beobachtungsgebiet
(Detaillierte Informationen sind in den Allgemeinverfügungen der Stadt Nürnberg und in der
Wildvogel-Geflügelschutzverordnung enthalten. Diese sind maßgeblich.)
Im Sperrbezirk ist es verboten,
• Geflügel
• Bruteier
• in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Art (Ziervögel)
• von Geflügel stammende tierische Nebenprodukte (tierische Abfallprodukte z.B.
Tierkörper, Tierkörperteile, Federn, aber nicht Lebensmittel wie z.B. Eier)
in Geflügel haltende Betrieben hinein oder heraus zu bringen.
Weiter ist es verboten,
• Fleisch von Geflügel
• von Geflügel stammenden Dung
aus dem Sperrbezirk zu bringen.
Vorgeschrieben ist die Desinfektion bei Geflügel haltenden Betrieben. An Ein- und Aus-
gängen der Ställe müssen die Geflügelhalter Desinfektionsmatten auslegen. Betriebfremde
Personen dürfen Ställe nicht betreten (Ausnahme: betreuender Tierarzt, Mitarbeiter des
Veterinäramtes zur Tiersuchenbekämpfung).
Dies gilt 21 Tage lang. (Für den 22. – 30. Tag gelten die Regelungen des Beobachtungs-
gebietes.)
Im Beobachtungsgebiet gilt:
• Geflügel und
• in Gefangenschaft gehaltene Vögel
dürfen während der ersten 15 Tage nicht aus dem Beobachtungsgebiet gebracht werden.
• Geflügel und
• in Gefangenschaft gehaltene Vögel und
• Bruteier
dürfen 30 Tage lang nur mit Genehmigung des Veterinäramtes innerhalb des Beobach-
tungsgebietes verbracht werden.
Im Sperrbezirk gilt:
Hunde und Katzen dürfen nicht frei herumlaufen. Sie müssen eingesperrt oder angeleint
werden.
Eier zum Verzehr unterliegen derzeit keiner Beschränkung.
Beobachtungsgebiet
(Detaillierte Informationen sind in den Allgemeinverfügungen der Stadt Nürnberg und in der
Wildvogel-Geflügelschutzverordnung enthalten. Diese sind maßgeblich.)
Im Sperrbezirk ist es verboten,
• Geflügel
• Bruteier
• in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Art (Ziervögel)
• von Geflügel stammende tierische Nebenprodukte (tierische Abfallprodukte z.B.
Tierkörper, Tierkörperteile, Federn, aber nicht Lebensmittel wie z.B. Eier)
in Geflügel haltende Betrieben hinein oder heraus zu bringen.
Weiter ist es verboten,
• Fleisch von Geflügel
• von Geflügel stammenden Dung
aus dem Sperrbezirk zu bringen.
Vorgeschrieben ist die Desinfektion bei Geflügel haltenden Betrieben. An Ein- und Aus-
gängen der Ställe müssen die Geflügelhalter Desinfektionsmatten auslegen. Betriebfremde
Personen dürfen Ställe nicht betreten (Ausnahme: betreuender Tierarzt, Mitarbeiter des
Veterinäramtes zur Tiersuchenbekämpfung).
Dies gilt 21 Tage lang. (Für den 22. – 30. Tag gelten die Regelungen des Beobachtungs-
gebietes.)
Im Beobachtungsgebiet gilt:
• Geflügel und
• in Gefangenschaft gehaltene Vögel
dürfen während der ersten 15 Tage nicht aus dem Beobachtungsgebiet gebracht werden.
• Geflügel und
• in Gefangenschaft gehaltene Vögel und
• Bruteier
dürfen 30 Tage lang nur mit Genehmigung des Veterinäramtes innerhalb des Beobach-
tungsgebietes verbracht werden.
Im Sperrbezirk gilt:
Hunde und Katzen dürfen nicht frei herumlaufen. Sie müssen eingesperrt oder angeleint
werden.
Eier zum Verzehr unterliegen derzeit keiner Beschränkung.