Stadt Nürnberg - Allgemeinverfügung 2 von 5

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Cleo
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Stadt Nürnberg - Allgemeinverfügung 2 von 5

Beitragvon Cleo » 25.03.2006 11:06

Vollzug des Tierseuchengesetzes und der Verordnung über Schutzmaßnahmen beim Auftre-
ten von Geflügelpest bei wildlebenden Vögeln (Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung);
Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest bei wildlebenden Vögeln im Stadtgebiet Nürnberg


Die Stadt Nürnberg, Ordnungsamt, erlässt folgende


Allgemeinverfügung:


1. Aufgrund des am 24.03.2006 in der Stadt Nürnberg, Stadtteil Großreuth h.d.V., amtlich festge-
stellten Verdachts des Ausbruchs der Geflügelpest bei einem Wildvogel werden folgende
Schutzmaßnahmen angeordnet:

1.1 Um den genannten Fundort wird mit einem Radius von mindestens drei Kilometern ein Sperrbe-
zirk festgelegt, der im Gebiet der Stadt Nürnberg wie folgt begrenzt wird:

Stadtgrenze nördlich Flughafen Nürnberg – südliche Bebauungsgrenze Buchenbühl (über
Rathsbergstraße und Kalchreuther Straße durch den Sebalder Reichswald bis zur B2 (Kreu-
zung Äußere Bayreuther Straße/ Bierweg/ Thurn-und-Taxis-Straße) - Thurn-und-Taxis-Straße –
Stadenstraße – Eichendorffstraße – Hubertusstraße – Steinplattenweg – Stielerstraße – Er-
lenstegenstraße – Bahnlinie Nürnberg Hbf–Schirnding – Thumenberger Weg – Flussstraße –
Ludwig-Erhard-Brücke – südliches Flussufer der Pegnitz – Weigelshofer Weg – Verbindungs-
weg zur Ostendstraße – Lindnerstraße – Bahnlinie Nürnberg Hbf-Irrenlohe – Hauptbahnhof bis
- 2 -


Celtistunnel – Bahnhofsplatz – Frauentorgraben – Plärrer – (nördliche) Fürther Straße – Rose-
naustraße – Himpfelshofstraße – Roonstraße – Johannisbrücke – südliches Flußufer der Peg-
nitz – Theodor-Heuss-Brücke – Johannisstraße - Schnieglinger Straße – Bienweg - Wetzendor-
fer Straße- Wachtelstraße – über die Seewiesen – Spargelfeldweg – Georg-Höfler-Weg – Stein-
feldweg – Bucher Hauptstraße – Götzenweg – B4 (Erlanger Straße) – Georg-Ziegler-Weg – Irr-
hainstraße – Waldweg nördlich des Flughafen – Stadtgrenze

Auf die beigefügte Karte (Anlage „Sperrbezirk“), die Bestandteil dieser Allgemeinverfügung ist,
wird verwiesen.

1.2 Um den genannten Fundort wird mit einem Radius von mindestens zehn Kilometern ein Beo-
bachtungsgebiet festgelegt, das im Gebiet der Stadt Nürnberg wie folgt begrenzt wird:

Stadtgebiet Nürnberg nördlich einer Linie Ottergraben (östliche Stadtgrenze im Eibacher Forst
nördlich Worzeldorf) – Klosterbach – südliche Bebauungsgrenze Königshof – südlich Schleuse
Eibach – südlicher Fahrbahn der Wiener Straße – Weltenburger Straße – Koppenhofer Straße
– westliches Flussufer der Rednitz - Bei der Gerasmühle – Stadtgrenze zu Stein

Auf die beigefügte Karte (Anlage „Beobachtungsgebiet“), die Bestandteil dieser Allgemeinverfü-
gung ist, wird verwiesen.

2. In dem unter Ziffer 1.1 bezeichneten Sperrbezirk gilt für 21 Tage ab dem auf die Bekanntma-
chung dieser Allgemeinverfügung folgenden Tag (Festlegung des Sperrbezirks) Folgendes:

2.1 Verbot des Verbringens der von Geflügel stammenden tierischen Nebenprodukte, ausgenom-
men Erzeugnisse nach Nummer 2.4., aus oder in Geflügel haltende Betriebe.

2.2 Verbot des Verbringens von Geflügel und Bruteiern aus oder in Geflügel haltende Betriebe so-
wie in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten aus einem Betrieb.

2.3 Verbot des Verbringens von frischem Fleisch, Hackfleisch oder Separatorenfleisch, Fleischer-
zeugnissen und Fleischzubereitungen von Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln ande-
rer Arten und von frei lebendem Federwild aus dem Sperrbezirk.

2.4 Verbot des Verbringens des von Geflügel stammenden Dungs und flüssiger Stallabgänge aus
dem Sperrbezirk. Dies gilt nicht, soweit der Dung oder die flüssigen Stallabgänge verbracht wer-
den, um nach Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den Celtistunnel – Bahnhofsplatz – Frauentorgraben – Plärrer – (nördliche) Fürther Straße – Rose-
naustraße – Himpfelshofstraße – Roonstraße – Johannisbrücke – südliches Flußufer der Peg-
nitz – Theodor-Heuss-Brücke – Johannisstraße - Schnieglinger Straße – Bienweg - Wetzendor-
fer Straße- Wachtelstraße – über die Seewiesen – Spargelfeldweg – Georg-Höfler-Weg – Stein-
feldweg – Bucher Hauptstraße – Götzenweg – B4 (Erlanger Straße) – Georg-Ziegler-Weg – Irr-
hainstraße – Waldweg nördlich des Flughafen – Stadtgrenze

Auf die beigefügte Karte (Anlage „Sperrbezirk“), die Bestandteil dieser Allgemeinverfügung ist,
wird verwiesen.

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menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der je-
weils geltenden Fassung behandelt zu werden.

2.5 Pflicht des Tierhalters zur Sicherstellung, dass an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sons-
tigen Standorte, in oder an denen Geflügel gehalten wird, Matten oder sonstige saugfähige Bo-
denauflagen ausgelegt werden und diese mit einem wirksamen Desinfektionsmittel getränkt und
stets damit feucht gehalten werden.

2.6 Ein innerhalb eines Sperrbezirk gelegener Stall oder sonstiger Standort, in dem oder an dem
Geflügel gehalten wird, darf von betriebsfremden Personen nicht betreten werden. Dies gilt nicht
für den den Stall oder sonstige Standorte betreuenden Tierarzt, dessen jeweilige Hilfspersonen
sowie die mit der Tierseuchenbekämpfung beauftragten Personen der zuständigen Behörde.

2.7 Wer einen Hund oder eine Katze hält, hat sicherzustellen, dass diese im Sperrbezirk nicht frei
umherlaufen.

Nach Ablauf von 21 Tagen ab dem auf die Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung folgenden
Tag gelten für den Sperrbezirk die Anforderungen für das Beobachtungsgebiet entsprechend.

3. In dem unter Ziffer 1.2. bezeichneten Beobachtungsgebiet gilt ab dem auf die Bekanntma-
chung dieser Allgemeinverfügung folgenden Tag (Festlegung des Beobachtungsgebiets) Fol-
gendes:

3.1 Für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebietes dürfen Geflügel, in
Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten sowie Bruteier nur mit Genehmigung der Stadt
Nürnberg, Ordnungsamt, innerhalb des Beobachtungsgebietes verbracht werden.

3.2 Während der ersten 15 Tage nach Festlegung des Beobachtungsgebietes dürfen Geflügel und
in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten nicht aus dem Beobachtungsgebiet verbracht
werden.

4. Hiermit wird für das Beobachtungsgebiet die Ausnahme erteilt, dass Hunde und Katzen im Beo-
bachtungsgebiet frei umherlaufen dürfen.

5. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 wird angeordnet.

6. Kosten werden nicht erhoben.

- 4 -


7. Die Verfügung tritt nach ihrer Veröffentlichung (Pressemitteilung und öffentlicher Anschlag) am
25.03.2006, 0.00 Uhr, in Kraft. Die Bekanntmachung im Amtsblatt erfolgt nachträglich.


Hinweise

1.
Die Begründung zu dieser Allgemeinverfügung kann eingesehen werden
- im Ordnungsamt der Stadt Nürnberg (Innerer Laufer Platz 3, 90403 Nürnberg, Zimmer 110).

2.
Die Stadt Nürnberg, Ordnungsamt, kann Ausnahmen von den unter Ziffer 2 und 3 aufgeführten Ver-
boten genehmigen.

3.
Wer in den unter Nummer 1 genannten Gebieten Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner,
Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse hält, hat dies der Stadt Nürnberg, Ordnungsamt,
unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehalte-
nen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes unverzüglich mitzuteilen. Eine Anzeige nach Satz
1 ist entbehrlich, soweit sie bereits auf Grund einer anderen Rechtsvorschrift erfolgt ist.

4.
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die im Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet einzuhal-
tenden Maßnahmen können nach § 10 Abs. 2 der Verordnung über Schutzmaßnahmen beim Auf-
treten von Geflügelpest bei wildlebenden Vögeln (Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung) vom
19. Februar 2006, geändert durch Verordnung vom 2. März 2006 in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Nr.
2 des Tierseuchengesetzes mit einem Bußgeld bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

5.
Der Sperrbezirk bzw. das Beobachtungsgebiet erstrecken sich auch auf Teile der Landkreise Erlan-
gen-Höchstadt, Fürth, Roth und Nürnberger Land/auf das Stadtgebiet Fürth und Erlangen Die be-
troffenen Landratsämter/die Stadt Fürth und Stadt Erlangen werden entsprechende Verfügungen
erlassen.


Begründung:

Am 24.03.2006 wurden bei einem in Nürnberg, Stadtteil Großreuth h.d.V., tot aufgefundenen Falken
Hinweise auf das Vorliegen des Influenzavirus H5N1 festgestellt. Die Untersuchungen des Friedrich-
- 5 -


Löffler-Istituts konnten bislang nur bestätigen, dass es sich bei dem Erreger um den Subtypen H5N1
handelt. Noch nicht nachgewiesen ist, ob es sich um einen hoch pathogenen Erregerstamm handelt.
Der Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest ist damit am 24.03.2006 amtlich festgestellt.

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Stadt Nürnberg zum Erlass dieser Allgemeinverfügung
ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug des Tierseuchenrechts in Verbindung
mit § 2 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Verordnung zum Vollzug des Tierseuchenrechts und Art. 3 Abs. 1
Nr. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Aufgrund der Untersuchungsergebnisse liegt der Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest im Sin-
ne der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung vor, da aviäres Influenzavirus des Subtyps H5N1
durch virologische Untersuchung bei einem Wildvogel nachgewiesen wurde.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung ist die zuständige Behörde in
diesem Fall verpflichtet, einen Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet mit einem Radius von min-
destens drei bzw. zehn Kilometern um den Fundort festzulegen. Hierbei hat sie die Struktur des
Handels und der örtlichen Gegebenheiten, das Vorhandensein von Schlachtstätten, natürlichen
Grenzen, ökologischen Gegebenheiten sowie Überwachungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Ausgehend vom Fundort des Wildvogels waren im Gebiet der Stadt Nürnberg die in Nummer 1 be-
schriebenen Gebiete festzusetzen.

Die unter den Nummern 2. und 3. beschriebenen Maßnahmen im Sperrbezirk bzw. im Beobach-
tungsgebiet ergeben sich unmittelbar aus § 4 Abs. 2 bis 5 der Wildvogel-
Geflügelpestschutzverordnung.

Die Ausnahmegenehmigung vom Freilaufverbot für Hunde und Katzen im Beobachtungsgebiet un-
ter Ziffer 4. konnte gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung erteilt
werden, da keine tierseuchenrechtlichen Belange entgegenstehen. Nach Aussage des Veterinär-
amts Fürth kann gegenwärtig das Infektionsrisiko für Hauskatzen, die in der Regel ein relativ stand-
orttreues Verhalten aufweisen, innerhalb des Beobachtungsgebietes als sehr gering erachtet wer-
den.

Die Anordnung des Sofortvollzuges nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung für die
Festsetzung des Sperrbezirks und des Beobachtungsgebiets sind im öffentlichen Interesse geboten.
Zur Verhinderung einer Weiterverbreitung der Seuche ist es erforderlich, dass hinsichtlich der in den
festgelegten Bezirken liegenden Geflügelhaltungen sofort die daran geknüpften Maßnahmen grei-
fen. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der Übertragung auf Hausgeflügelbestände
- 6 -
ist höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung eines eingeleg-
ten Rechtsbehelfs.

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 7 des Gesetzes über den Vollzug des Tierseuchenrechts.

Nach Art. 41 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt bei öf-
fentlicher Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsaktes dieser zwei Wochen nach der ortsübli-
chen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann als ein hiervon ab-
weichender Tag jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden. Da
die Sperrmaßnahmen im Interesse einer wirksamen Seuchenbekämpfung unverzüglich greifen
müssen, wurde von dieser Regelung Gebrauch gemacht.


Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Bayeri-
schen Verwaltungsgericht in Ansbach, Postanschrift: Postfach 6 16, 91511 Ansbach, Hausanschrift:
Promenade 24, 91522 Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge-
schäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt
Nürnberg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag
enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der ange-
fochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schrift-
sätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweis:
Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat die Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid
keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO); das bedeutet, dass der Bescheid
auch dann befolgt werden muss, wenn er mit Klage angegriffen wird. Bei der Stadt Nürnberg, Ord-
nungsamt, kann die Aussetzung der Vollziehung oder beim vorgenannten Verwaltungsgericht kann
die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden (§ 80 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5
VwGO).




Dr. Frommer
Gruß vom Claus - Dem Dosenöffner von Cleo, Lilu und Ronja
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